21. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Menschenhandel) 21.1 Objektive Tatschwere Vorliegend handelt es sich um einen sehr leichten Fall von Menschenhandel. Der Beschuldigte musste die Privatklägerin nicht lange überreden, sondern «verkaufte ihr Träume», wie sie selbst sagt, nämlich Träume, dass es im Westen mehr Geld zu verdienen gibt. Die Tätigkeit, die sie machen musste, war ihr klar. Ihre persönliche Freiheit war zudem nicht eingeschränkt, sie konnte sich frei bewegen. Einzig, dass er ihre Naivität und ihres jugendliche Alter ausnützte, spricht gegen ihn.