Für die Begehung des Menschenhandels ist die Freiheitsstrafe noch mit einer Geldstrafe zu verbinden. Entsprechend liegen einerseits in Bezug auf den Menschenhandel, die Förderung der Prostitution sowie die sexuelle Nötigung und andererseits bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und die zusätzliche Geldstrafe für den Menschenhandel gleichartige Strafen vor, weshalb jeweils die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und anschliessend mit der bzw. den übrigen Strafe(n) zu asperieren ist.