20. Strafart Die Kammer hält in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für den Menschenhandel, die Förderung der Prostitution sowie die sexuelle Nötigung bei isolierter Betrachtung (konkrete Methode) einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig ist. Für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz rechtfertigt sich aus Verhältnismässigkeitsgründen eine Geldstrafe auszusprechen. Für die Begehung des Menschenhandels ist die Freiheitsstrafe noch mit einer Geldstrafe zu verbinden.