b. AuG). Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die konkreten Delikte nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bzw. betreffend die Förderung der Prostitution in seiner Fassung bis zum 30. Juni 2014 anzuwenden ist. Zur Anwendbarkeit des Ausländergesetzes kann auf die Ausführungen in Ziff. 15 hiervor verwiesen werden.