40 aStGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 aStGB). Die Strafandrohung für die Förderung der Prostitution und für die sexuelle Nötigung lautete zum Tatzeitpunkt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 195 Abs. 3 aStGB; Art. 189 Abs. 1 aStGB). Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sieht schliesslich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor (Art. 116 Abs. 1 Bst. b. AuG).