18. Anwendbares Recht Die Beschuldigte beging die zuvor beurteilten Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für den Menschenhandel liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 40 aStGB).