Zwischen den Tatvorwürfen gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift ist folglich von echter Konkurrenz auszugehen, so dass hierfür separate Schuldsprüche auszufällen sind. 17. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen. Hingegen erfolgt – entgegen der Vorinstanz – ein Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage. IV. Strafzumessung