Das dem Menschenhandel zeitlich nachfolgende Delikt der Förderung der Prostitution stellt dabei nicht etwa eine mitbestrafte Nachtat des Menschenhandels, sondern ein eigenständiges Delikt innerhalb derselben Handlungseinheit dar. Es liegt demzufolge ein Fall ungleichartiger, echter Idealkonkurrenz vor. Anzufügen bleibt, dass die vom hiesigen Regionalgericht im bisher umfangreichsten Schweizer Fall von Menschenhandel vertretene, soeben näher dargelegte Rechtsauffassung zwischenzeitlich durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ohne weiteres geteilt wurde (vgl. Urteil SK 19 57 vom 06.03.2020, Ziff. VI. 12. [Seite 83]).