61 und stellt folglich eine eigenständige Tathandlung dar, welche zwar ein ähnliches, aber nicht dasselbe Rechtsgut beeinträchtigt. In der beschriebenen Konstellation liegt regelmässig eine natürliche Handlungseinheit vor, bei welcher mehrere Straftatbestände erfüllt werden. Das dem Menschenhandel zeitlich nachfolgende Delikt der Förderung der Prostitution stellt dabei nicht etwa eine mitbestrafte Nachtat des Menschenhandels, sondern ein eigenständiges Delikt innerhalb derselben Handlungseinheit dar.