Art. 196 StGB schützt demgegenüber die sexuelle Selbstbestimmung und somit einen Teilbereich der körperlichen Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person bei der Ausübung der Prostitution, indem gewährleistet werden soll, dass diese die Umstände ihrer Prostitutionstätigkeit im Einzelnen selber bestimmt. Die Rechtsgüter sind somit zwar ähnlich, nicht aber identisch. Hinzu kommt, dass der Menschenhandel ein reines Tätigkeitsdelikt darstellt und ein über das blosse Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ gerade nicht erforderlich ist.