Auch das hiesige Regionalgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung dieser differenzierten Betrachtungsweise gefolgt: Der Tatbestand des Menschenhandels ist gemäss Art. 182 StGB ein Delikt gegen die persönliche Freiheit und schützt die körperliche Selbstbestimmung des schutzbedürftigen Opfers dahingehend, dass verhindert werden soll, dass über das Opfer wie über eine Ware verfügt und es ohne Mitspracherecht von der Machtposition des „Händlers“ in jene des „Abnehmers“ gelangt, beziehungsweise vom „Händler“ angeworben und in dessen Abhängigkeit gebracht wird.