In der Rechtsprechung scheint sich nach und nach eine differenzierte Betrachtungsweise durchzusetzen: Während zumindest der – aus diesem Grund durch die Staatsanwaltschaft vorliegend gar nicht angeklagte – Art. 195 lit. b bzw. aAbs. 2 StGB (Zuführen in die Prostitution) von Art. 182 StGB konsumiert werde, da diese Tathandlungen vom Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung mitumfasst seien, stünden die Tatbestandsvarianten von Art. 195 lit. c bzw. aAbs.