b AuG ist somit erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gemacht. 16. Konkurrenzen Die Vorinstanz hielt zur Frage der Konkurrenzen zutreffend Folgendes fest (pag. 11461 f.; S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zu prüfen bleibt, in welchem Konkurrenzverhältnis die Schuldsprüche wegen Menschenhandels (Ziff. 1 Anklage) und der Förderung der Prostitution (Ziff. 2 Anklage) stehen: