60 von diesem Unterfangen finanziell zu profitieren. Dass der Beschuldigte über die Bewilligungspflicht Bescheid wusste, ist aufgrund der Tätigkeit seiner Ehefrau als erwiesen anzusehen. Auch in den Telefongesprächen zwischen den beiden, die zwar zeitlich später erfolgten, ist immer wieder von den nötigen Bewilligungen, AHV-Leistungen usw. die Rede. Er handelte damit vorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 Bst. b AuG ist somit erfüllt.