Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Subjektiv ist vorausgesetzt, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen und dass er dies will oder in Kauf nimmt (vgl. zum Ganzen das BGer Urteil 6B_60/2018 vom 21.12.2018, E. 2.2.2, mit diversen weiteren Hinweisen).