15. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 116 Abs. 1 Bst. b AuG) Hierzu kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11460 f.; S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Ausländergesetz (AuG) wurde per 01.01.2019 neu in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Nachdem vorliegend ein Tatzeitraum vom 19.09.2013 bis zum 25.09.2013 betroffen ist, der Wortlaut von Art. 116 Abs. 1 lit. b keinerlei Änderungen erfahren hat und demnach auch die Strafandrohung unverändert geblieben ist, ist auf den vorliegend zu beurteilten Sachverhalt Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG anwendbar.