Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen der Privatklägerin zum erzwungenen Oralverkehr in sich stimmig, konstant und realitätsnah. Hierbei liegt nicht nur psychische Gewalt in Form von Abhängigkeit und Zwangslage vor, sondern auch ganz klare physische Gewalt, indem der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin packte und festhielt, währendem er seinen Penis in ihren Mund hielt, ihren Kopf bewegte, um sich so zu befriedigen. Der Beschuldigte setzte sich klar über ihren Willen hinweg und erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB.