14. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen der Privatklägerin zum erzwungenen Oralverkehr in sich stimmig, konstant und realitätsnah.