Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Er erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 aStGB. Rechfertigungs- und Schuld- 59 ausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht.