Aufgrund ihrer schwachen Stellung als mittellose Aufenthalterin war sie angesichts ihres illegalen Aufenthaltsstatus, ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der sozialen Isolation darauf angewiesen, im Hotel T.________ in H.________ arbeiten und wohnen zu können. Der Beschuldigte machte sich diese Zwangslage zu Nutze und drohte ihr zusätzlich damit, ihrer Familie etwas anzutun oder sie zu verkaufen. Dadurch war sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und fügte sich den Vorgaben des Beschuldigten, sich im Hotel T.________ in H.________ zu prostituieren, obwohl sie dies nicht (mehr) wollte. Von einer autonom ausgeführten Prostitution kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.