Die Privatklägerin war jung und naiv, es war ihm ein Leichtes, sie durch Drohungen gefügig zu machen. Er setzte sie vor ihrem Einzug ins Bordell genügend unter Druck, indem er von ihr die Schuldenrückzahlung verlangte und ihr vor Augen führte, was ihr, sollte sie dem nicht nachkommen, blühen werde. Seine Präsenz vor Ort war mithin nicht nötig. Die Privatklägerin konnte sich den wirtschaftlichen und sozialen Zwängen nicht entziehen. Aufgrund ihrer schwachen Stellung als mittellose Aufenthalterin war sie angesichts ihres illegalen Aufenthaltsstatus, ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der sozialen Isolation darauf angewiesen, im Hotel T.____