Allerdings ist aufgrund der objektiven Beweismittel und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass sie dem Beschuldigten ihre Einnahmen mitteilen musste. Auch die Nachricht von K.________ – wo zum Teufel sie stecke – zeigt, dass sich die Privatklägerin nicht völlig frei und ohne Rechenschaft abzulegen im Hotel T.________ bewegen konnte. Eine Überwachung bestand zweifelsohne. Denn der Beschuldigte hatte seine Frau vor Ort, die sowohl über die dortigen Preise als auch die konkreten Geschehnisse im Bilde war. Eine engmaschige Kontrolle war hingegen gar nicht erforderlich. Die Privatklägerin war jung und naiv, es war ihm ein Leichtes, sie durch Drohungen gefügig zu machen.