Die Tatsache allein, dass sie dort tätig war, reicht nicht für die Bejahung der Überwachung. Der erwähnte Kontrollanruf, den auch die Vorinstanz als gegeben annahm und zur Begründung für das Abhängigkeitsverhältnis benutzte, wurde zwar von der Privatklägerin sowohl in der Einvernahme vom 19. November 2013 (pag. 293 Z. 114) als auch in derjenigen vom 20. Mai 2019 (pag. 340 Z. 928) erwähnt, ist aber im Anrufprotokoll nicht zu finden (pag. 164 Nr. 143 – pag. 165 Nr. 144). Am 20. Mai 2019 sprach die Privatklägerin auch von einer SMS seitens von K.________, welche sie angeblich bei der Polizei erhalten habe und wo K.________ nachfrage, wo zum Teufel sie stecke (pag. 340 Z. 932f.)