nichts wissen sollte. Zudem ist aus dem Video im Verfahren betreffend Diebstahl des Portemonnaies ersichtlich, dass die Privatklägerin aus einem Zimmer direkt gegenüber der Treppe herauskam, was wiederum der angeblichen Zimmerzuteilung widerspricht, jedenfalls befanden sich ihre Zimmer nicht direkt vis-à-vis voneinander. Wie K.________ über die Klienten informiert gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache allein, dass sie dort tätig war, reicht nicht für die Bejahung der Überwachung.