H.________ angestellt war. Die Anstellung erfolgte nach dem Vorstellungsgespräch (wohl mit AD.________, der F.________ Mitarbeiterin des Geschäftsinhabers). Dass der Vorschlag, dort zu arbeiten, vom Ehepaar A K.________ kam, muss angenommen werden, verfügte doch die Privatklägerin weder über Beziehungen noch über irgendwelche Kenntnisse über Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz. Dass sie dazu gezwungen worden ist, durch Drohung seitens des Beschuldigten und auch durch Ausnützung ihrer Notlage gründet auf ihren Aussagen, die in diesem Punkt konstant sind.