Im T.________ H.________ habe die Privatklägerin schliesslich das Zimmer vis-à-vis von A K.________ K.________ erhalten, so dass diese stets über die Klienten informiert gewesen sei. Diese habe denn auch einen Kontrollanruf getätigt, als die Privatklägerin die mit dem Kunden vereinbarte Zeit überzogen habe. Weiter habe sie darauf geachtet, dass sie nicht mit den anderen Frauen diskutiere. Schliesslich habe die Privatklägerin ihre Verdienste per SMS dem Beschuldigten mitteilen müssen. Unbestritten und überdies erstellt, ist, dass die Privatklägerin spätestens ab dem 21. September 2013 im Hotel T.________ H.________ angestellt war.