195 Abs. 3 aStGB). Gemäss Rechtsprechung genügt alleine noch nicht, dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert (Zürich, Obergericht, SB110481 vom 19. Juli 2012). Erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für