13. Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB) Wie die Vorinstanz bereits zurecht ausführte, ist vorliegend Art. 195 Abs. 3 aStGB anwendbar und nicht Art. 195 Bst. c StGB, der im Übrigen nur redaktionelle Änderungen per 1. Juli 2014 erfahren hat. Wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 195 Abs. 3 aStGB).