Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde, resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die Schweiz gelockt wurde (vgl. SB 11048-O/U/eh Urteil vom 19. Juli 2012 des Obergerichts Zürich, E. 3.3.8.3.). Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels. Somit sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 aStGB erfüllt.