Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde, resp.