Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, § 9 Ziff. 3.).