Wie die Vorinstanz bereits zurecht ausführte, lässt die Tatsache, dass sich diese Ausbeutungsabsicht im vorliegenden Fall aufgrund der sehr kurzen, bloss einige wenige Tage andauernden Erwerbstätigkeit der Privatklägerin noch nicht realisieren konnte, die Vollendung seiner Tathandlung im Sinne «Anwerbens» nicht entfallen. Die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des «gehandelten» Menschen ist nicht objektives Tatbestandselement. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz.