56 Schliesslich handelte der Beschuldigte auch mit direktem Vorsatz: Er wusste um ihre Lage und er wollte von ihr finanziell profitieren, so wie er es auch bei seiner Ehefrau tat. Wie die Vorinstanz bereits zurecht ausführte, lässt die Tatsache, dass sich diese Ausbeutungsabsicht im vorliegenden Fall aufgrund der sehr kurzen, bloss einige wenige Tage andauernden Erwerbstätigkeit der Privatklägerin noch nicht realisieren konnte, die Vollendung seiner Tathandlung im Sinne «Anwerbens» nicht entfallen.