Drittens schliesslich lag beim Beschuldigten offenkundig auch ein für die Annahme von Menschenhandel konstitutiver Tatzweck vor: Es ging ihm darum, die Privatklägerin in der Schweiz ins Prostitutionsgewerbe einzuführen. Es liegt auch ein einschlägiger Tatzweck i.S.v. Art. 182 Abs. 1 aStGB vor, dies in der Variante der sexuellen Ausbeutung.