Er nutzte so insbesondere ihre Unerfahrenheit aber auch ihre Hilflosigkeit in Bezug auf ihre eigene Situation schamlos aus. Die Privatklägerin konnte dementsprechend gar nicht wirksam in ihre Tätigkeit als Prostituierte bzw. in die (illegale) Überführung in die Schweiz einwilligen, weil es schlicht an der hierfür gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Entscheidungsfreiheit mangelte. Demnach ist vorliegend auch das zweite objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 182 Abs. 1 aStGB erfüllt. Drittens schliesslich lag beim Beschuldigten offenkundig auch ein für die Annahme von Menschenhandel konstitutiver Tatzweck vor: