Als Tathandlung liegt ein Anwerben für den Eigenbedarf vor und als Tatmittel die Drohung, Ausnützung der Hilflosigkeit und vor allem Täuschung. Die Privatklägerin wusste eigentlich nicht viel über ihre Reise in die Schweiz und kam wohl mit romantischen Vorstellungen hierher. Diese Naivität nutzte der erfahrene Beschuldigte aus. Er machte sie bereits in F.________ von sich abhängig, einerseits finanziell aber auch emotional, indem er ihr Zuneigung schenkte und Hilfsbereitschaft vorspielte, so dass er ihr Vertrauen gewinnen konnte. Er nutzte so insbesondere ihre Unerfahrenheit aber auch ihre Hilflosigkeit in Bezug auf ihre eigene Situation schamlos aus.