H.________, um sie der Prostitution zuzuführen. Die Privatklägerin zog noch am gleichen Abend – nach dem Vorstellungsgespräch – ins T.________ H.________ und begann schliesslich am 21. September 2013 mit ihrer Tätigkeit. Der Beschuldigte machte sich einerseits die bereits erwähnten Drohungen zu Nutze, andererseits ihre Abhängigkeit, ihre Naivität und finanzielle Bedürftigkeit. Die Privatklägerin konnten zudem kein Deutsch. Der Beschuldigte beabsichtigte, sie in der Prostitution auszubeuten. Als Tathandlung liegt ein Anwerben für den Eigenbedarf vor und als Tatmittel die Drohung, Ausnützung der Hilflosigkeit und vor allem Täuschung.