182 StGB erfasst. Ein gegenteiliger Schluss würde einer Strafbarkeitslücke gleichkommen, welche mit den völkerrechtlichen Vorgaben des von der Schweiz ratifizierten Palermo-Protokoll offenkundig nicht vereinbar erscheint. Als subjektives Tatbestandselement ist beim Menschenhandel Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich somit seiner Machtposition, beziehungsweise der Notlage des Opfers und der Tatsache, dass die durch ihn vermittelten Personen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung bestimmt sind, bewusst sein oder dies mindestens billigend in Kauf nehmen (vgl. BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 182 N 32).