Ebenso wenig ist für die Deliktsvollendung des Menschenhandels eine tatsächliche Realisierung des Ausbeutungszweckes vonnöten: Aufgrund der Gesetzesrevision, mit welcher neu auch die Vorstufe des Anwerbens als vollendete Tathandlung erfasst wurde, reicht der Ausbeutungszweck allein bereits aus (vgl. BBl 2005 2837). Eine tatsächliche Gewinnerzielung durch den Täter ist nicht vorausgesetzt. Mit anderen Worten sind auch blosse Verlustgeschäfte, in denen vom Täter der «return on investment» noch nicht erreicht wurde, vom Tatbestand von Art. 182 StGB erfasst.