Das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und in einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es normalerweise wirtschaftliche Gründe sind, die die hauptsächliche Motivation des Menschenhandels darstellen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 182 N 23; a.M. DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2017, S. 449; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 5 N 23).