Im Übrigen impliziert der Begriff des „Menschenhandels“ auch die Gewinnstrebigkeit, beziehungsweise das Streben nach einem materiellen Vorteil. Gemäss DELNON/RÜDY ist die Beschränkung auf rein ökonomische Gesichtspunkte indes zu eng, da dadurch Täter begünstigt würden, welche über Menschen wie Waren verfügen und diese in menschenunwürdige Ausbeutungsverhältnisse bringen, ohne damit jedoch finanzielle Interessen zu verfolgen. Das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und in einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers.