Was drittens schliesslich den einschlägigen Tatzweck anbelangt, so muss der Menschenhandel – nebst anderen in casu nicht einschlägigen Motiven – zum „Zweck der sexuellen Ausbeutung“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Täter das Opfer unter Verletzung von dessen sexuellem Selbstbestimmungsrecht, beispielsweise durch das Zuführen in die Prostitution, zum eigenen Vorteil ausnützt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 25).