Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer Urteil 6B_469/2014 vom 04.12.2014, E. 3.3, in Präzisierung zu BGE 129 IV 81, E. 3.1; vgl. auch BGer Urteil 6B_1006/2009 vom 26.03.2010, E. 4.2.2).