Nicht jede Einschränkung der Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit der betroffenen Person ist per se strafrechtlich relevant. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der Beschränkung ihrer Freiheit durch die betroffene Person schliesst Menschenhandel aus. Ob die Betroffene tatsächlich selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt.