Zweitens muss der Täter mit einem Tatmittel auf das Opfer einwirken. Als Tatmittel kommen insbesondere die Anwendung oder die Androhung physischer oder psychischer Gewalt, Drohung, Nötigung, Entführung, Betrug, die Ausnützung der Hilflosigkeit des Opfers oder dessen Täuschung in Frage (vgl. zum Ganzen eingehend LUISA LEUENBERGER, Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB, Analyse des schweizerischen Straftatbestandes unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben, Diss. Bern 2018, Editions Weblaw, vgl. insb. S. 18, 46, 73 ff.).