Mit der per 01.12.2006 in Kraft gesetzten Gesetzesrevision wurde daher neu in Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich festgehalten, dass das Anwerben eines Menschen dem Handel gleichgestellt sei. Unter dem «Anwerben» wird dabei ein aktives Bemühen des Täters verstanden, die „Verfügungsbefugnis“ über das Opfer zu den genannten Zwecken zu erlangen (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 31).