Im Wortlaut von Art. 182 Abs. 1 Satz 1 StGB [aStGB] sind drei Tathandlungen explizit aufgeführt, nämlich das Anbieten, das Vermitteln und das Abnehmen von Menschen. In seinem Leitentscheid BGE 128 IV 117 E. 6d hat das Bundesgericht klargestellt, dass unter den Tatbestand des Menschenhandels auch ein Täter fällt, der die Menschen für den «Eigenbedarf» anwirbt und verpflichtet (Zweierstruktur), beispielsweise ein Zuhälter, der die Prostituierten «für sich laufen lässt». Mit der per 01.12.2006 in Kraft gesetzten Gesetzesrevision wurde daher neu in Art.