11451 ff.; S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Menschenhandels sind drei Elemente konstitutiv, nämlich erstens das Bestehen einer Tathandlung, zweitens der Einsatz eines Tatmittels sowie drittens das Bestehen eines einschlägigen Tatzweckes.