53 12. Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 aStGB) Gemäss Art. 182 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesem Zweck ist dem Handel gleichgestellt. Auf die richtigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorliegend verwiesen werden (pag. 11451 ff.;