Es kann durchaus sein, dass tatsächlich irgendwann irgendetwas in diese Richtung vorgefallen ist. Die angebliche Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, so wie sie in der Anklageschrift umschrieben ist, erachtet die Kammer aber aufgrund der dargestellten Zweifel als nicht erwiesen. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, freizusprechen.